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DAs Foto zeigt die Gesetzestafel der Freiheitsstatue als Symbol für Meinungsfreiheit in der transatlantischen DSA-Debatte.
07 Juli 2026

Zwischen Zensurvorwurf und Plattformmacht: Was der Digital Services Act wirklich regelt

Kaum ein europäisches Gesetz hat in jüngerer Zeit eine derart aufgeladene Debatte ausgelöst wie der Digital Services Act (DSA). Vor allem rechte und rechtspopulistische Akteure diesseits und jenseits des Atlantiks behaupten, durch den DSA würden legale Meinungen unterdrückt, digitale Zensur stattfinden und Online-Debatten gesteuert. Was in der EU als Schritt zu mehr Transparenz und Rechenschaft großer Plattformen wie Instagram, Facebook oder TikTok gilt, wird im transatlantischen Diskurs zunehmend als Zensurgesetz angegriffen. Aus den USA kommt Kritik, Europa schränke die Meinungsfreiheit im Netz ein und schütze die eigene Digitalwirtschaft vor der Marktmacht überwiegend amerikanischer Tech-Konzerne. Innerhalb Europas schließen sich rechtspopulistische Stimmen diesem Narrativ an. Viele dieser Vorwürfe beruhen auf bewussten Falschdarstellungen der Rechtslage, andere auf Missverständnissen über die Rolle und Reichweite des EU-Rechts. Einzelne Probleme in der Rechtsdurchsetzung werden verallgemeinert, und echte staatliche Zensur – etwa in China oder Iran – wird mit der rechtsstaatlichen Anwendung des deutschen und europäischen Rechts gleichgesetzt. Dabei beruht diese stets auf einer Abwägung unterschiedlicher Grundrechte. Dieser Beitrag zeigt: Der DSA ein komplexes Gesetz, hat aber im Kern ein wichtiges Anliegen. Er soll die Meinungsfreiheit im digitalen Raum vor der unkontrollierten Macht privater Plattformen schützen.

Als J.D. Vance im Februar 2025 bei der Münchner Sicherheitskonferenz auftrat, einem der wichtigsten außenpolitischen Foren der Welt, nutzte er die Bühne nicht für klassische Sicherheitspolitik. Er warnte Europa vor digitaler Zensur (Deutschlandfunk, 2025). Gemeint war der Digital Services Act, das europäische Gesetz, das große Plattformen wie Facebook, TikTok oder X zu mehr Transparenz und Rechenschaft verpflichtet. Der Auftritt hallte nach. Der US-Kongress spricht seither von einem „Foreign Censorship Threat“ (House Judiciary Committee Republicans, 2025). AfD-Politiker*innen wollen den DSA abschaffen und werfen der EU „politische Strafjustiz statt Rechtsstaat“ vor (Deutscher Bundestag, 2025). Selbst die Tagesschau fragte: „Zensiert die EU die Internet-Plattformen?“ (Feld, 2025). Auch Elon Musk, gegen dessen Plattform X die Brüsseler EU-Kommission im Dezember 2025 wegen Transparenzmängeln eine Strafe von 120 Millionen Euro verhängt hatte, bezeichnete europäische Regulierungsversuche wiederholt als Zensur, forderte US-Sanktionen gegen die EU und postete: „Die EU sollte abgeschafft werden“ (Die Zeit, 2025). 

Der Vorwurf, der sich durch all diese Stimmen zieht, lautet: Ministerien, NGOs, Faktenchecker*innen, Medien, Wissenschaft und Plattformen hätten sich zu einem gemeinsamen Netzwerk zusammengeschlossen, um legale Meinungen zu unterdrücken, digitale Zensur auszuüben und die Online-Debatte zu steuern. 

Zensur ist kein beliebiger Begriff

Diese Kritik wirkt, weil sie an reale Erfahrungen anknüpft. Viele Menschen haben in sozialen Medien erlebt, wie eigene Beiträge gelöscht, Konten gesperrt oder die Reichweite eingeschränkt werden.  Sie nehmen wahr, dass manche Positionen gesellschaftlich stärker akzeptiert sind als andere. Diese Wahrnehmungen dürfen nicht pauschal abgetan werden. Sie müssen jedoch sorgfältig eingeordnet werden. Sonst werden autoritäre Praktiken mit demokratischer Regelsetzung gleichgesetzt. 

Dabei ist der Rechtsbegriff eindeutig: Das deutsche Recht versteht unter Zensur die staatliche Vorabkontrolle von Medien mit dem Ziel der Unterdrückung missliebiger politischer Rede. Im Grundgesetz steht ganz eindeutig: “Eine Zensur findet nicht statt” (Artikel 5 Abs 1 3. Satz). In Deutschland schützen Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht, die Meinungsfreiheit konsequent und begrenzen staatliche Eingriffe wirksam. Von staatlicher Zensur kann deshalb keine Rede sein. Wer also autoritäre Praktiken mit der rechtsstaatlichen Anwendung europäischen Rechts gleichsetzt, entwertet den Begriff der Zensur, blendet die wichtige Tradition Deutschlands (und Europas) als Ort der Meinungsäußerungsfreiheit aus und macht uns blind für echte Unterdrückung.

Wessen Macht der DSA wirklich begrenzt

Wer Zensur ernst nimmt, muss auch die Meinungsfreiheit ernst nehmen. Das bedeutet: zu verstehen, dass Meinungs(äußerungs)freiheit, anders als etwa das Folterverbot, nicht absolut gilt. Sie ist ein dynamisches Recht, das gegen andere Schutzgüter abgewogen werden muss (Kettemann & Müller, 2025). Die Meinungsfreiheit endet dort, wo sie andere Grundrechte (und die Grundrechte anderer) berührt oder gar verletzt: Hassrede, Desinformation oder die Rechte anderer Menschen auf Würde und Privatsphäre. Artikel 10 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention hält das ausdrücklich fest: Die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bringe “Pflichten und Verantwortung mit sich” (Europarat, 1950, Art. 10 Abs. 2) und könne daher bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, sofern diese ein legitimes Ziel verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind. Das amerikanische Verfassungsrecht funktioniert hier anders. Der 1. Verfassungszusatz (“First Amendment”) verbietet es dem Kongress, Gesetze zu erlassen, die “Rede- und Pressefreiheit oder das Recht des Volkes, sich friedlich zu versammeln” beschränkt. “Freedom of speech” wird sehr weit ausgelegt und umfasst auch Wahlkampffinanzierung (“commercial speech”) sowie Holocaustleugnung.

Die eigentliche Innovation des DSA liegt woanders: Er verschiebt die Machtbalance zwischen Plattformen und Nutzerinnen. Erstmals müssen sehr große Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzerinnen in der EU ihre Moderationsentscheidungen erklären, gesellschaftliche Risiken bewerten und wirksame Beschwerdemöglichkeiten einräumen – sowohl auf der Plattform selbst als auch über externe Streitbeilegungsverfahren (Mast et al., 2024). Wird mein Beitrag zu Unrecht gelöscht, habe ich erstmals ein klar geregeltes Recht auf Gegenwehr. Der DSA macht Plattformmacht sichtbar und überprüfbar.

Overblocking: ein echtes Problem, aber falsch adressiert

Ein wichtiger Einwand gegen den DSA verdient dabei eine ernsthafte Auseinandersetzung: Plattformen löschen zu viel. Der Begriff Overblocking bezeichnet dieses überschießende Entfernen von Inhalten, die eigentlich legal sind. Es ist real, freiheitsrelevant und demokratietheoretisch problematisch. Das gilt auch für die Gegenseite: Underblocking, also das zu späte oder ausbleibende Entfernen tatsächlich illegaler Inhalte, ist ebenso ein Problem. (Ohnesorge, 2025).

Der Ursache für Over- wie für Underblocking liegt nicht alleine bei den Plattformen. Eine Gesetzeslage, die regelmäßig das Nichtlöschen illegaler Inhalte schärfer sanktioniert als das (versehentliche) Löschen legaler Inhalte, erzeugt strukturell einen Anreiz zur Übervorsicht. Hier sind auch die Digital Services Coordinators gefragt, die den DSA durchsetzen: Sie sollten, gegenüber den Plattformen signalisieren, dass unvorsichtiges Overblocking selbst systemische Risiken bergen kann (Watolla et al. 2025) und dass sorgfältiges Prüfen der bessere Weg ist. 

Overblocking ist also kein Beleg für staatliche Zensur. Es ist ein Beleg für die strukturelle Macht privater Plattformen. Genau jene Macht, die der DSA begrenzen soll. Wie das besser gelingen kann, zeigt die Forschung: etwa mit Vorschlägen für eine verbesserte Mensch-Maschine-Interaktion in der Content Governance.  (Kettemann et al., 2025).

Trusted Flagger und Faktenchecks: Zensoren?

Ein weiterer Vorwurf in der Zensurdebatte um den DSA lautet, sogenannte Trusted Flagger und Faktenchecker*innen seien verlängerte Arme staatlicher Meinungslenkung. Doch was tun Trusted Flagger tatsächlich? Trusted Flagger sind in den meisten Fällen zivilgesellschaftliche Organisationen oder Behörden, etwa Verbraucherschutzverbände oder Strafverfolgungsbehörden, die Plattformen auf potenziell rechtswidrige Inhalte hinweisen können. Sie melden. Sie entscheiden nicht über Löschungen. Plattformen sind verpflichtet, solche Hinweise rasch zu prüfen, nicht, ihnen blind zu folgen. Die Entscheidungshoheit bleibt bei den Plattformen, und diese Entscheidungen unterliegen erstmals klaren Transparenz-, Begründungs- und Beschwerdepflichten.

Faktenchecks wiederum haben keine spezifische rechtliche Wirkung (und auch ihre faktische ist umstritten). Sie widersprechen falschen oder irreführenden Behauptungen, ordnen sie ein oder wecken, bzw. bestärken bestehende Zweifel. Wer das als Zensur bezeichnet, setzt Kritik mit Verbot gleich und erhebt die eigene Position implizit zur Wahrheit, die nicht mehr hinterfragt werden darf. Ein solches Freiheitsverständnis ist mit dem, Grundgesetz nicht vereinbar. 

Klar ist aber auch: Staatliche Förderung zivilgesellschaftlicher Akteure ist sensibel und verlangt Transparenz sowie klare Rollentrennung. Doch NGOs löschen keine Inhalte, sperren keine Accounts und verhängen keine Sanktionen. Sie verfügen über keinerlei hoheitliche Befugnisse. Dass sie normative Positionen vertreten, etwa gegen Rassismus, Antisemitismus oder Desinformation, ist kein Beweis für Unterdrückung, sondern Ausdruck politischer Auseinandersetzung in einer pluralistischen Gesellschaft. Dass ein Staat eher NGOs unterstützt, die sich für Menschenrechte und Minderheitenschutz einsetzen, als solche, die zu Hass gegen Migrant*innen oder Andersdenkende aufrufen, steht ihm frei – und mag mit Blick auf das Würdeprinzip des Grundgesetzes sogar geboten sein.

Mit zweierlei Maß

Aufschlussreich ist auch ein Blick auf jene, die den Zensurvorwurf am lautesten erheben. Denn in ihrer Debatte um den DSA und die europäische Gesetzgebung lässt sich ein Muster erkennen. Als Zensur gilt oft nur das, was der eigenen Meinung nicht entspricht. Das zeigt sich in den USA sehr deutlich. Brendan Carr, Chef der Kommunikationsbehörde FCC, setzte Disney öffentlich unter Druck, Late-Night-Moderator Jimmy Kimmel vom Sender zu nehmen, und drohte Fernsehsendern mit Lizenzprüfungen, falls sie die Show weiter ausstrahlten (Stelter, 2025). Als hingegen Grok, der KI-Bot von Elon Musks Plattform X, Nacktbilder Prominenter gegen deren Willen generierte und teilte und die britische Regierung daran Kritik äußerte, bezeichnete Musk sie als „faschistisch“ (Tagesschau, 2026). 

Der DSA schützt die Freiheit der öffentlichen Rede

Eine demokratische Öffentlichkeit lebt davon, dass argumentiert, kritisiert und eingeordnet wird. Wissenschaft unterscheidet zwischen besseren und schlechteren Erklärungen, Journalismus zwischen belegten und unbelegten Behauptungen, politische Bildung zwischen demokratisch legitimen und nicht mehr legitimen Positionen. Wer diese Unterscheidungen als Zensur brandmarkt, verkennt, dass Meinungsfreiheit nicht im luftleeren Raum existiert. Sie schützt das Recht, zu sprechen, nicht das Recht, unwidersprochen zu bleiben oder gesellschaftliche Zustimmung zu erzwingen.

Das bedeutet nicht, dass der Digital Services Act über Kritik erhaben wäre. Gerade weil der DSA tief in die institutionelle Architektur digitaler Öffentlichkeit eingreift, muss seine Anwendung freiheitssensibel beobachtet werden. Ein zentrales Risiko: Plattformen könnten aus Angst vor Sanktionen, Reputationsschäden oder regulatorischem Druck zu vorsichtig agieren und mehr Inhalte beschränken, herabstufen oder entfernen, als rechtlich geboten wäre. Regulierung kann damit unbeabsichtigt Anreize für überschießende Kontrolle schaffen. Auch das plattforminterne Risikomanagement ist ambivalent. Wenn sehr große Plattformen angehalten werden, systemische Risiken fortlaufend zu identifizieren, zu bewerten und zu mindern, kann dies Transparenz und Verantwortlichkeit erhöhen. Zugleich besteht die Gefahr, dass gesellschaftliche Konflikte in technische Compliance-Prozesse übersetzt werden, in denen private Unternehmen, externe Prüfer und Aufsichtsbehörden zunehmend darüber mitentscheiden, welche Kommunikationsrisiken als akzeptabel gelten. Die Grenze zwischen legitimer Risikovorsorge, privater Inhaltssteuerung und indirekter staatlicher Erwartungslenkung muss daher aufmerksam beobachtet werden.

Meinungsäußerungsfreiheit ist zu wichtig, um sie im rhetorischen Dauerfeuer gegen jedes missliebige Gesetz zu verschleißen. Der Digital Services Act ist kein Maulkorb. Er ist unvollkommen, wie jede Regelung komplexer Sachverhalte. Aber er ist ein ernsthafter Versuch, Freiheit im digitalen Raum vor Übermacht, Intransparenz und privater Willkür zu schützen. Die Kritik aus den USA am europäischen Ansatz, Freiheit in digitalen Räumen zu verteidigen, verfängt nicht. Sie ist großteils unzutreffend und da, wo sie zutrifft, ist sie weniger vom Geist des Freiheitsschutzes getragenals von außenpolitischem Kalkül. GDoch unkritische Gefolgschaft wäre dem DSA ebenso wenig dienlich. Gerade im Jahr vor demDSA-Reviewprozess ibraucht es kritische Begleitung. Auch weiterhin müssen Forscher*innen bereit sein, seine Anwendung rechtsstaatlich einzuhegen, überschießende Kontrollanreize zu begrenzen und sicherzustellen, dass Plattformaufsicht nicht selbst zu einer neuen Infrastruktur subtiler Kommunikationslenkung wird. Wer den DSA pauschal als Zensur diffamiert, schwächt genau das, was er zu verteidigen vorgibt: die Freiheit der privaten und öffentlichen Rede. 

Referenzen

BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, 1 BvR 400/51, 31, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1958/01/rs19580115_1bvr040051.html

Deutscher Bundestag. (2025, 19. Dezember). Fraktionen positionieren sich zum Digital Services Act der Europäischen Union. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw51-de-aktuelle-stunde-dsa-1133782

Deutschlandfunk. (2025, 14. Februar). US-Vizepräsident Vance wirft Europa Unterdrückung der Meinungsfreiheit vor. https://www.deutschlandfunk.de/us-vizepraesident-vance-wirft-europa-unterdrueckung-der-meinungsfreiheit-vor-102.html

Die Zeit. (2025, 6. Dezember). Elon Musk fordert Abschaffung der EU. https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-12/elon-musk-eu-x-strafe

Europarat. (1950, 4. November). Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 10 Abs. 2). https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/convention_DEU

Feld, C. (2025, 25. Januar). Zensiert die EU die Internet-Plattformen? Tagesschau. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/eu-dsa-plattformen-zensur-100.html

House Judiciary Committee Republicans. (2025, 25. Juli). The foreign censorship threat: How the European Union’s Digital Services Act compels global censorship and infringes on American free speech. https://judiciary.house.gov/media/press-releases/foreign-censorship-threat-how-european-unions-digital-services-act-compels

Kettemann, M. C., Mosene, K., Stenzel, M., Mahlow, P., Pothmann, D. & Spitz, S. (2025). Code of Conduct on Human-Machine Decision-Making in Content Moderation. https://doi.org/10.5281/zenodo.17650987

Kettemann, M. C., & Müller, M. (2025). Das neue Digitalrecht der EU im Praxistest Welche Herausforderungen warten bei der Umsetzung? Friedrich-Ebert-Stiftung, FES Impuls. https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/21536.pdf

Mast, T., Kettemann, M. C. , Dreyer, S., & Schulz, W. (2024). Digital Services Act / Digital Markets Act. Beck. https://www.beck-shop.de/mast-kettemann-dreyer-schulz-dsa-dma/product/34660327 

Ohnesorge, J. (2025). Counting without accountability? An analysis of the DSA’s transparency reports. In Digital Society Blog. Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.17201618 

Stelter, B. (2025, 18. September). How Brendan Carr, the attack-dog FCC chair, helped take down Jimmy Kimmel with words, not actions. CNN. https://edition.cnn.com/2025/09/18/media/brendan-carr-jimmy-kimmel-fcc-first-amendment

Tagesschau. (2026, 12. Januar). Musk attackiert britische Regierung im KI-Streit. Tagesschau. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/digitales/musk-grok-ki-grossbritannien-100.html

Watolla, A., Zerrer, P., Rau, J., Merten, L., Kettemann, M. C., & Puschmann, C. (2025). Gesellschaftliche Auswirkungen systemischer Risiken. Demokratische Prozesse im Kontext von Desinformationen (Studie für die Bundesnetzagentur). https://www.dsc.bund.de/DSC/DE/Aktuelles/studien/Auswirkungen%20Systemischer%20Risiken.pdf

Dieser Beitrag spiegelt die Meinung der Autor*innen und weder notwendigerweise noch ausschließlich die Meinung des Institutes wider. Für mehr Informationen zu den Inhalten dieser Beiträge und den assoziierten Forschungsprojekten kontaktieren Sie bitte info@hiig.de

Matthias C. Kettemann, Prof. Dr. LL.M. (Harvard)

Head of Research: New Technologies and Future of Law

Wolfgang Schulz, Prof. Dr.

Forschungsdirektor

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