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IbaInno-ClinicsEntrepreneur
20 November 2013

Startup Law Clinic – Zwischen Innovation und Recht

Die rechtlichen Herausforderungen, denen sich Gründer eines Startups gegenüber sehen, sind zahlreich und – mitunter – überraschend. Oft fehlt es an spezifischem Know-How, um ihre Bedeutung für den späteren Erfolg der Unternehmung richtig einzuschätzen. Zudem wirken die Kosten professioneller Beratung oft abschreckend. “Ist das Problem wirklich so schlimm, dass ich es jetzt sofort lösen muss? Was ist, wenn sich herausstellt, dass ich gar keine Beratung brauche?” Das sind Fragen, die vielen Gründern durch den Kopf gehen und oftmals dazu führen, dass professionelle Rechtsberatung aufgeschoben wird. Doch wenn ein Problem erst einmal offensichtlich wird, ist es oft zu spät. Hier setzt das Forschungsprogramm “Innovation und Entrepreneurship” an.

Zur Erforschung der fördernden und hindernden Faktoren des Startup-Ökosystems bietet das Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft (HIIG) sog. Startup-Clinics an. In diesen analysieren Mitglieder der Forschungsgruppe zusammen mit den Gründern die Geschäftsmodelle ihrer Startups und verweisen sie gegebenenfalls an ein Netzwerk aus erfahrenen Gründern und Experten. Neben den Clinics für Finance/Controlling, Human Resources und Management sowie – in Kooperation mit Fraunhofer FOKUS – für Technologietransfer bietet das HIIG auch eine Law Clinic an. Hier werden die Fragen der Startups auf möglicher Weise bestehende rechtliche Risiken und mögliche nächste Handlungsschritte untersucht. Vertragsmuster helfen, etwaige nächste Schritte wie die Gründung einer UG oder das Entwerfen der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veranschaulichen. Eine anwaltliche Rechtsberatung ist das jedoch nicht. Kommen die wissenschaftlichen Mitarbeiter gemeinsam mit dem Startup zu dem Ergebnis, dass etwa die Vertragsmuster an die individuellen Bedürfnisse des Startups angepasst werden müssen, wird ein  Kontakt zu einem auf das jeweilige Fachgebiet spezialisierten Mentor vermittelt.

Die Law Clinic hat somit zwei Funktionen: Auf der einen Seite erleichtert sie Startups den Einstieg in eine ernsthafte Auseinandersetzung mit möglichen Rechtsproblemen, vor denen viele aufgrund der befürchteten Kosten und eines nur vage vorhandenen Problembewusstsein zurückschrecken. Viele später – wenn auch nur möglicherweise – auftretende Probleme können so im Vorfeld erkannt und vermieden werden. Auf der anderen Seite dient die Clinic der Forschung, indem sie die Forschungsgruppe in die Lage versetzt, das in ihr erlangte Datenmaterial wissenschaftlich auszuwerten. Dabei ist es nun nach knapp sechs Monaten des Aufbaus und Betriebs der Law Clinic möglich, eine erste Zwischenbetrachtung über die Anzahl der Startups, den Entwicklungsstand ihrer Produkte sowie die wissenschaftliche Verwertbarkeit der gewonnenen Ergebnisse  abzugeben.

Die praktischen Erfahrungen aus der Law Clinic legen eine rechtswissenschaftliche Untersuchung nach den Auswirkungen des Rechts auf die Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle nahe. Von den knapp 20 Startups, die die Leistungen der Law Clinic bisher in Anspruch genommen haben, befanden sich 13 in der Ideen- und Konzeptphase, 4 Startups konnten aufgrund ihrer Produkte bereits ein begrenztes bis hohes Nutzerwachstum ausweisen und 1 Startup schrieb – wenn auch bei niedrigem Gesamtumsatz – schwarze Zahlen. Der hohe Anteil der Startups, die sich mit ihrem Produkt noch in der Ideen- und Konzeptphase befanden, ist in Hinsicht auf solche rechtlichen Erfordernisse interessant, die bereits bei der Entwicklung des jeweiligen Geschäftsmodells berücksichtigt werden müssen, um einen späteren Erfolg des Startups nicht von Beginn an auszuschließen. Es mag kaum verwundern, dass sich die meisten Startups bisher mit Fragen zum Urheber- und Datenschutzrecht konfrontiert sahen.

Ein typisches Beispiel stellt das Auslesen von Daten aus dem Netz für Datenanalysen dar. Für den Erfolg eines entsprechenden Geschäftsmodells darf das Auslesen der Daten zunächst kein Schutzrecht an als Datenbanken geschützten Webseiten verletzen bzw. muss dies entsprechend der Lizenzbedingungen für die bereit gestellte Schnittstelle erfolgen. Handelt es sich um personenbezogene Daten, müssen zudem datenschutzrechtliche Anforderungen beachtet werden. Das ist interessant, weil hier nicht nur deutliche Unterschiede in den gesetzlichen Schutzniveaus – etwa in Deutschland und den USA – bestehen. Die gesetzlichen Wertungen sind wie die gesetzliche Entwicklung überdies umstritten und selbst der Vollzug ist ungewiss. Die Anforderungen nach deutschem Recht wirken nicht nur auf viele Startup-Gründer überspannt, sie werden von Facebook, Google und Co. tatsächlich kaum beachtet. Natürlich, sollten mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung drastische Bußgelder und das Marktortprinzip eingeführt werden, müssten (und werden) sich (vielleicht) auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU an hiesige Datenschutzstandards halten. Zumindest soweit sie ihre Dienste auf dem Binnenmarkt anbieten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Risikokapitalgeber neben dem geistigen Eigentum dann auch die gesammelten Daten als wesentliches Asset auf ihre Rechts- und Wertbeständigkeit prüfen.

Doch wie weit ist es “rechtstreuen” Startups in der Findungsphase nach ihrem Geschäftsmodell möglich, den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen? Wie innovationsoffen ist das Recht? Das sind zwei der Fragen, mit denen sich das Forschungsprojekt “Innovation und Entrepreneurship” auseinandersetzt.

Dieser Beitrag ist Teil der regelmäßig erscheinenden Blogartikel der Doktoranden des Alexander von Humboldt Institutes für Internet und Gesellschaft. Er spiegelt weder notwendigerweise noch ausschließlich die Meinung des Institutes wieder. Für mehr Informationen zu den Inhalten dieser Artikel und den assoziierten Forschungsprojekten kontaktieren Sie bitte info@hiig.de.

Dieser Beitrag spiegelt die Meinung der Autorinnen und Autoren und weder notwendigerweise noch ausschließlich die Meinung des Institutes wider. Für mehr Informationen zu den Inhalten dieser Beiträge und den assoziierten Forschungsprojekten kontaktieren Sie bitte info@hiig.de

Maximilian von Grafenstein, Prof. Dr.

Assoziierter Forscher, Co-Forschungsprogrammleiter

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