Das Zweckbindungsprinzip zwischen Innovationsoffenheit und Rechtssicherheit – Zur mangelnden Differenzierung der Rechtsgüterbetroffenheit
Author: | Grafenstein, M. v. |
Published in: | Datenschutz und Datensicherheit - DuD, 39(12), pp 789-795 |
Year: | 2015 |
Type: | Academic articles |
Die strikte Anwendung des Zweckbindungsprinzips bedeutet, dass personenbezogene Daten nur für die Zwecke verarbeitet werden dürfen, für die sie ursprünglich erhoben wurden. Demgegenüber sieht Artikel 6 Abs. 4 des auf der Plattform von European Digital Rights veröffentlichten VO-Entwurfs im Ergebnis vor, dass Zweckänderungen aus den gleichen gesetzlichen Erlaubnisgründen vorgenommen werden dürfen wie die Datenerhebung selbst. Nur für den Fall, dass die Daten aufgrund des generellen Erlaubnistatbestands in Artikel 6 Abs. 1 lit. f des VOEntwurfs (wegen „berechtigter Interessen“ der verantwortlichen Stelle) erhoben wurden, ist eine Zweckänderung nicht generell erlaubt, sondern nur dann, wenn sie nicht unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken ist. Einige Kritiker sahen in dieser Regelung einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die europäische Grundrechtecharter.
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Maximilian von Grafenstein, Prof. Dr.
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