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10 Juni 2015

Das “Recht auf Vergessenwerden” – Ein Blick auf die Durchsetzung des Löschungsanspruchs ein Jahr nach dem Urteil des EuGH

I. Einleitung

Das Internet vergesse nicht, heißt es gemeinhin. Anders als dem menschlichen Gehirn wird dem Internetgedächtnis die Fähigkeit zu vergessen und zu vergeben nicht zugeschrieben. Und tatsächlich gibt es Ansätze und Bestreben, ein digitales Archiv vom WWW und anderen Inhalten zu bauen, wie etwa mit der Wayback Machine des Internet Archive. Mediengeschichtlich zeigt sich aber, dass der Aufbau digitaler Wissensspeicher noch nicht ganz dem Schicksal entzogen ist, das letztlich auch die alexandrinische Bibliothek, den Buchdruck, das Radio oder auch die Fotografie ereilte. Denn das Spannungsverhältnis von Informationsverlustängsten und der Informationsüberflutung besteht weiterhin.

Die Gefahr einer digitalen Amnesie besteht glücklicherweise aber nicht, auch nicht mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von 2014, mit dem er ein “Recht auf Vergessenwerden” geschaffen hat, genauer, ein aus aus dem allgemeinen Lösch- und Widerspruchsrecht1 in der Datenschutzrichtlinie (DSRL) abgeleitetes begrenztes Recht des Betroffenen, von einem Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Links aus der Ergebnisliste zu entfernen zu lassen.2 Beobachter sahen angesichts der Defizite in der Durchsetzung des Rechts im Urteil des EuGH gar die Wiederherstellung der “Herrschaft des Datenschutzrechts”.3

Der Löschungsanspruch erfordert eine Abwägung der grundrechtlichen Güter. Gegenüber stehen sich: das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten4, das Informationsinteresse der Nutzer am Zugang zu Informationen und das wirtschaftliche Interesse des Suchmaschinenbetreibers.5 Auch wenn diese Interessenabwägung immer einzelfallabhängig ist, geht das Gericht davon aus, dass wegen der potenziellen Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen durch die Datenverarbeitung von Suchmaschinenbetreibern das Persönlichkeitsinteresse grundsätzlich das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt.6 In der Regel sind daher Links auf Anfrage hin zu löschen. Aus “besonderen Gründen”, so das Gericht, könne allerdings auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen.

II. Umsetzung des Urteils und Kriterien für die Löschung von Links

Das Urteil des EuGH ließ viele Fragen der Umsetzung der Entscheidung offen. Google hatte daher zur Umsetzung des Urteils ein Experten-Beirat eingesetzt, um Antworten auf diese Fragen zu finden. Der Bericht mit einem Kriterienkatalog und Empfehlungen für die Umsetzung von Löschanträgen liegt mittlerweile vor. Die Mehrheit des Gremiums konnte sich auf einen Kriterienkatalog verständigen, der bei der “Löschung” eines Links im Fall einer Persönlichkeitsverletzung  angewendet werden soll. Anhand dieser Kriterien soll jeder Antrag individuell zu bewerten sein. Zu den wichtigsten Beurteilungskriterien gehören die Rolle des Betroffenen im öffentlichen Leben, der Inhalt der betroffenen Information, die Bewertung der originären Quelle und die Aktualität der Information.

Keine einheitliche Bewertung fand die Frage, ob entsprechende Fundstellen für das globale Angebot Googles zu löschen sei, weil anderenfalls eine Umgehung des Anspruchs drohe. Mit anderen Worten geht es darum, ob ein gelöschter Sucheintrag noch über einer andere Domain der Suchmaschine auffindbar ist (beispielsweise über .com). Des Weiteren betonte die Mehrheit der Experten, dass das Urteil kein “Recht auf Vergessen” bewirke, sondern lediglich einen Anspruch auf De-Indexierung (“delisting”) schaffe, also einen Anspruch darauf, dass Links auf Suchergebnisse entfernt werden, die auf “inadequate, irrelevant or no longer relevant, or excessive” Ergebnisse verweisen. Neben Kriterien des “Obs” der Linkentfernung enthält der Bericht auch Empfehlungen zum “Wie”, also zum Verfahren des Umgangs mit einem Antrag. Unter anderem sollen dritte Parteien (“webmaster”) benachrichtigt werden. Vor allem Anbieter von Inhalten im Netz seien betroffen, wenn bestimmte Inhalte auf ihren Seiten nicht mehr auffindbar wären.

III. Erste Entscheidungen der Instanzengerichte

Im deutschen Recht lässt sich ein Löschungsanspruch etwa aus § 35 BDSG herleiten. Die Normen sind dabei vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsprechung auszulegen.7 Bei der Anwendung der Norm ist ließe sich die Abwägung auch anhand der genannten Kriterien vornehmen.

Mittlerweile haben auch deutsche Instanzengerichte über Sucheinträge und deren De-Indexierung “Vergessen” entschieden. Das LG Berlin kam in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu der Überzeugung, dass die Antragsgegnerin, die deutsche Niederlassung einer Suchmaschine mit Sitz in den USA, “nach erneuter, gründlicher Durchsicht der europarechtlich-datenschutzrechtlichen Grundlagen nicht passivlegitimiert” sei.8 In dem Fall berichtete ein Magazin online über die Umstände eines früher gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens und insbesondere darüber, dass dieser mit seinen Praktiken Datenschutzverstöße und Amtsanmaßungen begangen habe. Die Antragsgegnerin, die deutsche Tochtergesellschaft der amerikanischen Suchmaschine, wurde auf Löschung eines Sucheintrags der Internetsuchmaschine in Anspruch genommen.9 Das LG Berlin entsprach dem Widerspruch der deutschen Niederlassung des Suchmaschinenbetreibers und hob die einstweilige Verfügung auf. Aufgrund des Impressums mit Verweis auf die Muttergesellschaft, des DENIC-Eintrags und des Handelsregisterauszugs, aus dem hervorgeht, dass die Antragsgegnerin nur die Onlinewerbung und sonstige Produkte und Leistungen vermittle, sah das Gericht es als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass sie deshalb Störerin bzw. Verantwortliche im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG sei.

Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils erscheint dies aus Sicht des juristischen Laiens merkwürdig, hatte das Gericht doch festgestellt, dass für Suchmaschinenbetreiber auf dem europäischen Markt das europäische Datenschutzrecht gilt. Zudem entschied in einem ähnlich gelagerten Fall im gleichen Zeitraum das LG Heidelberg in einem ähnlich gelagerten,10 dass der Betreiber einer Suchmaschine in unionsrechtskonformer Auslegung der Bestimmungen zur Störerhaftung verpflichtet ist, einen von der Suchmaschine angezeigten Link auf Hinweis des Betroffenen hin zu entfernen.11

Warum der Fall vor dem LG Heidelberg Erfolg haben konnte, klärt sich mit einem genaueren Blick auf das EuGH-Urteil. Die Rechtslage erhellt sich, wenn man die Erstreckung des räumlichen Anwendungsbereichs (Art. 4 Abs. 1 lit. a DSRL) vom sachlichen Anwendungsbereich, also die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (Art. 2 lit. b und d DSRL) unterscheidet. Der EuGH hatte im besagten Urteil den räumlichen Anwendungsbereich der DSRL auf die Niederlassung eines Suchmaschinenbetreibers erstreckt, die der für die Verarbeitung Verantwortliche in einem Mitgliedstaat unterhält.12 Damit blieb die amerikanische Inc. „Verantwortlicher” i.S.v. Art. 2 lit. d DSRL. Diese Differenzierung wendete das LG Berlin konsequent an und sah aufgrund der Sachlage keinen Raum, die deutsche Tochtergesellschaft als verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG anzusehen, da weiterhin die Verantwortlichkeit bei der Muttergesellschaft verbliebe. Die Beklagte im Fall vor dem LG Heidelberg war also die eigentliche Betreiberin der Suchmaschine mit Sitz in den USA.

IV. Weitere Entwicklung

Die ersten Versuchedas Recht auf De-Indexierung gerichtlich durchzusetzen zeigen, dass die eigentlich verhandelte Frage nicht eine juristische ist, sondern eine gesellschaftliche: die Fragen nach dem Verhältnis von Öffentlichkeit und Privatheit. Dies verdeutlicht auch der Vorschlag der Bundesregierung mit Blick auf die Ausgestaltung des Rechts in der Datenschutz-Grundverordnung, dass Streitschlichtungs-Stellen zur Konfliktlösung beitragen sollen. Zwar können die Betreiber von Suchmaschinen im Inland verklagt werden,13 zeitlich und finanziell ist aber der außergerichtliche Weg vorzugswürdiger. Dafür werden die Kriterien und die Verfahren, um das Recht auf Löschung von Suchergebnisse durchzusetzen, zunehmend deutlicher. Insbesondere die Kriterien des Expertenberichts, aber auch die Leitlinien der Artikel-29-Arbeitsgruppe, geben dem Anwender Kriterien an die Hand. Allerdings ist die in jedem Fall vorzunehmende Interessenabwägung zunehmend komplex. Angesichts der offenen Fragen und der Unsicherheit drohen den Unternehmen hohe Risiken. Der Vorschlag der Bundesregierung mit Blick auf die Ausgestaltung des Rechts in der Datenschutz-Grundverordnung, dass Streitschlichtungs-Stellen zur Konfliktlösung beitragen sollen, macht deutlich, dass es primär nicht um juristische Fragen geht, sondern weiterhin um das Verhältnis von Öffentlichkeit und Privatheit. Der Debatte bedarf es weiterhin.


 

1 Art. 12 lit. b und Art. 14 lit. a RL 95/46/EG.

2 EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12.

3 Kühling, EuZW 2014, 527 (527).

4 Art. 7 und 8 GRCh.

5 Die Presse- und Meinungsfreiheit findet keine Erwähnung. Da Suchmaschinen in der Regel die Inhalte nicht journalistisch aufbereiten, lag auch kein Fall des Medienprivilegs aus Art. 9 RL 95/46/EG vor.

6 EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12, Rn. 97.

7 Freialdenhoven / Heinzke, GRUR-Prax 2015, 119 (119).

8 LG Berlin, Urteil v. 21. August 2014 – 27 O 293/14.

9 Die Anspruchsgrundlage war hier §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, §§ 185 ff. StGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG oder §§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr.1, 3 Abs. 7 BDSG in Verbindung mit Art. 2 lit. b und d, Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 12 lit. b, Art. 14 S. 1 lit. a RL 95/46/EG.

10 LG Heidelberg, Urteil v. 9.12.2014 – 2 O 162/13

11 LG Heidelberg, Urteil v. 9.12.2014 – 2 O 162/13.

12 EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12, Rn. 60.

13 Die internationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, wobei der Begehungsort bzw. der Erfolgsort bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Lebensmittelpunkt des Geschädigten ist. Es ist auch deutsches Recht anwendbar, wenn der Verletzte nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 und 3 EGBGB verlangt, dass das Recht des Erfolgsortes angewandt wird.

Bild: Cari McGee, CC BY-ND 2.0

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Hannfried Leisterer, Dr.

Ehem. Assoziierter Doktorand: Globaler Konstitutionalismus und das Internet

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