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13 Februar 2018| doi: 10.5281/zenodo.1172720

Chers voisins d’outre-Rhin: Kommt das französische NetzDG?

In seiner Neujahrsrede hat der französische Präsident Emmanuel Macron einen Gesetzesentwurf gegen Falschmeldungen im Netz angekündigt, der bis Ende 2018 vorliegen soll. Diese Nachricht kommt zu einem Zeitpunkt, in dem in Deutschland die Umsetzung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes aufmerksam beobachtet wird. Dieser Beitrag erklärt, welche Ziele Macron mit seinem Gesetzesentwurf erreichen will und wo die Unterschiede beziehungsweise Ähnlichkeiten mit dem NetzDG liegen.

„Loi contre la diffusion des fausses informations sur Internet“

Ein Jahr nach dem französischen Präsidentschaftswahlkampf kündigte Macron Anfang Januar 2018 ein Gesetz gegen Falschmeldungen im Netz an. Es soll seine Anwendung in der schnelleren Löschung von Falschmeldungen finden und möglicherweise auf Wahlkampfperioden begrenzt sein, ähnlich wie die Einschränkung bestimmter Medienfreiheiten kurz vor den Wahlen. Noch gibt es keinen konkreten Gesetzesentwurf, in seiner Rede zeigte Macron vor allem auf soziale Netzwerke wie Facebook und Co. Er möchte ihnen Transparenzpflichten auferlegen, sobald gepostete Inhalte gesponsert werden, denn es dürfe nicht sein, dass „einige zehntausend Euros reichen würden, um anonym Falschmeldungen im Netz zu verbreiten“. Damit möchte er verhindern, dass Einflüsse von außen – wie die Einmischung Russlands im US-Wahlkampf oder das Mediendebakel rund um den Brexit – unbemerkt finanziert und im Netz verbreitet werden.

Laut Macron sollen die Transparenzpflichten darin bestehen, dass bei finanzierten, sogenannten „gesponsorten“ Inhalten die Identität des Inserenten sowie der dahinterstehenden Struktur offen gelegt und darüber hinaus die Höhe der Summen begrenzt wird. Im Falle einer Verbreitung von Falschmeldungen sollen Betroffene eine neue Form des (gerichtlichen) Eilverfahrens beantragen können, welches im Falle des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Löschung des Inhalts, des Verweises auf die Seite, des Nutzerkontos oder sogar zu einer Zugangssperre führen soll. Bis März 2018 sollen Zahlen vorgelegt werden, anhand derer eine Strategie in diesem Bereich erarbeitet werden kann.

Außerdem sollen die Rechte der französischen Medienaufsicht CSA (Conseil supérieur de l’audiovisuel) gestärkt werden, um „gegen jede Art von Destabilisierungsversuch von Diensten, die aus dem Ausland gesteuert oder beeinflusst werden, vorzugehen“, was zur  Unterbrechung oder den Widerruf ihrer Sendevereinbarungen führen könnte. Dieser Wink mit dem Zaunpfahl richtet sich unter anderem an den russischen Sender RT France, der seit Ende 2017 auch in Frankreich sendet. In den USA soll Facebook 3000 Meldungen aufgespürt haben, die von Russland gesponsort und von 10 Millionen US-Bürgern gesehen wurden. Das Unternehmen vermutet, dass weitere 80 000 Meldungen von russischen Interessen geleitet, aber nicht gesponsort wurden. Diese Zahlen kamen im Zuge der „Russland-Ermittlungen“ während des US-Präsidentschaftswahlkampfes zum Vorschein. In Europa findet man wohl deutlich weniger von Russland finanzierte Meldungen, was Macron nicht davon abhielt, sich für effektivere Maßnahmen gegen fake news stark zu machen. Schließlich erlebte er das Phänomen am eigenen Leibe, als während des Wahlkampfes 2017 über soziale Netzwerke propagiert wurde, er sei homosexuell. Indes brodelte die Gerüchteküche in der Politik schon immer, nur die Verbreitung wird durch Informationsintermediäre vereinfacht.

Wirklich neu?

Das Problem der „fake news“ hat in den letzten zwei Jahren mehr Aufmerksamkeit bekommen, ist jedoch – wie gesagt – kein neues. Zwei Gesetze, die schon lange in Kraft sind, behandeln die Bekämpfung solcher vorsätzlichen Falschmeldungen. Zum einen verbietet Art. 27 des französischen Gesetzes über die Pressefreiheit von 1881 „die Veröffentlichung, die Verbreitung oder die Vervielfältigung von falschen Nachrichten, von fabrizierten, verfälschten oder wahrheitswidrig Dritten zugeschriebenen Stücken, um aus unaufrichtigen Gründen den öffentlichen Frieden zu stören, oder Störpotenzial zu entwickeln“. Das betrifft nicht nur Informationen, die von der Presse veröffentlicht werden, sondern „jede Art und Weise der Veröffentlichung“ – also auch das Internet. Auch ein anderes Gesetz deckt bereits Teile des Regelungszweckes ab: Art. 97 des französischen Wahlgesetzes, wonach derjenige, der „mithilfe von falschen Nachrichten, verleumderischen Gerüchten oder anderen betrügerischen Manövern, Wahlergebnisse überrascht oder veruntreut, oder einen oder mehrere Wähler davon abhält zu wählen“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 15 000 € bestraft werden kann. Geahndet wurden Verstoße gegen diese Gesetze in der Vergangenheit aber kaum.

Same, same but different

Macron ist mit seinem Wunsch, gegen fake news im Netz anzukämpfen, kein Vorreiter und daher bietet sich ein Vergleich mit dem im Januar 2018 in Deutschland in Kraft getretenen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) an. Letzteres verpflichtet die Betreiber sozialer Netzwerke offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde, ansonsten unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen zu löschen. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro.

Die größte Ähnlichkeit betrifft den Zweck beider Gesetze: die effektivere Durchsetzung bereits bestehender Gesetze. In beiden Fällen sind die Verbotsgesetze bereits vorhanden, nur scheiterte bisher vor allem ihre Durchsetzung in sozialen Netzwerken an der Masse der Fälle. Allerdings richtet sich das NetzDG gegen Inhalte, die nach dem Strafgesetzbuch strafbar sind (vgl. die Aufzählung der Straftatbestände in § 1 Abs. 3 NetzDG), während das französische Gesetz sich auf die Verbreitung von unwahren Meldungen fokussieren würde, welche nicht per se strafbar sind. Eine weitere Gemeinsamkeit sind die großen Bedenken bezüglich der Einschränkung der Kommunikationsfreiheiten. So könnte das in Frankreich erwähnte neue Eilverfahren als Maulkorb missbraucht werden, gerade zu Zeiten des Wahlkampfes. Andererseits spräche gerade diese zeitliche Begrenzung der Maßnahmen für einen verhältnismäßigeren Eingriff als in Deutschland. Das auf Anhieb größte Risiko wäre, den subjektiven Tatbestand, der in dem Gesetz über die Pressefreiheit von 1881 vorhanden ist, abzuschaffen. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Inhalte, die der Wahrheit nicht entsprechen, ohne auf die vorsätzliche Verbreitung von Falschinformationen abzustellen, könnte zu einer übermäßigen Einschränkung der Meinungsfreiheit führen.

Im Unterschied zum NetzDG würde das französische Gesetz die Entscheidung zumindest nicht den sozialen Netzwerken überlassen. Ob Inhalte als „Falschinformation“ zu werten sind, sollen Richter im Eilverfahren entscheiden und nicht die sozialen Netzwerke selbst. Damit fiele die Gefahr des Overblockings weg und zumindest das Recht auf den gesetzlichen Richter wäre gewahrt – wenngleich dieses Recht, „le droit au juge naturel“, in Frankreich nicht in der Verfassung verankert und in der rechtswissenschaftlichen Debatte umstritten ist.


Dieser Artikel wurde zuerst bei JuWiss unter einer CC BY NC ND 4.0 Lizenz veröffentlicht. Dieser Beitrag spiegelt die Meinung der Autorin und weder notwendigerweise noch ausschließlich die Meinung des Institutes wider. Für mehr Informationen zu den Inhalten dieser Beiträge und den assoziierten Forschungsprojekten kontaktieren Sie bitte info@hiig.de.

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Amélie Heldt

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