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redtube
08 Oktober 2014

Nackte Promis, Redtube-Pornos und Abo-Fallen

Nachlese zum BGH-Urteil vom 5.3.2014 – 2 StR 616/12 („Abo-Fallen“)

Das Internetrecht bietet aktuell zahlreiche medienwirksame Themen. Die Veröffentlichung von Privataufnahmen im großen Stil betrifft unmittelbar zwar derzeitig vor allem amerikanische Prominente, wirft darüber hinaus aber auch grundsätzliche Fragen zu Aspekten von Privatsphäre und insbesondere der Sicherheit von Cloud-Diensten auf. Dagegen ist die Abmahn-Welle gegenüber (vermeintlichen) Nutzern der Porno-Website redtube.com zum Ende des vergangenen Jahres vielleicht schon etwas in Vergessenheit geraten. Aus juristischer  Perspektive besonders interessant war die Art und Weise, wie die Rechteinhaber überhaupt an die Nutzerdaten der Abgemahnten kommen konnten und ob sich die Richter des Kölner Landgerichts von den Anwälten der Rechteinhaber haben überraschen lassen. Mittlerweile ist hier viel passiert: Der EuGH hat in einer ähnlichen Sache klargestellt, dass Streaming legal ist und damit die Nutzung von reinen Streaming-Angeboten im Internet mit lediglich kurzer Zwischenspeicherung keine Rechteverletzung durch die Nutzer darstellt, das AG Hannover hat die Forderungen der Rechteinhaberin für unberechtigt erklärte und der als Abmahnanwalt bekannt gewordene Thomas Urmann wurde in einer anderen Sache wegen Insolvenzverschleppung verurteilt und verlor seine Rechtsanwaltslizenz.

Doch nicht nur für Fans kostenloser Pornographie-Plattformen sondern auch für Verbraucherschützer und Opfer von sog. Abo-Fallen im Internet ist das Jahr 2014 bislang ein erfreuliches. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 5.3.2014 entschieden, dass sog. Abo-Fallen im Internet den Betrugstatbestand des Strafgesetzbuches erfüllen. Das Vorgehen der Betrüger ist denkbar einfach: Es wird eine Website derartig gestaltet, dass statt eines vermeintlich kostenlosen Services tatsächlich ein kostenpflichtiger (Abo-)Vertrag abgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich dabei um einen Routenplaner, der mit einer kostenlosen Routenführung warb und die tatsächlichen Kosten im Kleingedruckten verschleierte. Erschwerend hinzu kam für die Nutzer, dass sich der „Vertragsschluss-Button“ bei Standard-Browsereinstellungen am unteren Ende des sichtbaren Bereichs befand. Weitere relevante Klauseln folgten erst danach und verschwanden so aus dem unmittelbaren Sichtfeld der Nutzer. Einige Zeit später erhielten die betroffenen Nutzer eine Rechnung, die häufig sogar bezahlt wurde um juristischen Streitigkeiten mit ungewissem Ausgang aus dem Weg zu gehen.

Nachdem dieses Vorgehen zuvor bereits zivilrechtlich für unwirksam erklärt und damit ein Zahlungsanspruch der Website-Betreiber verneint worden war, hat der Bundesgerichtshof nun auch die Betrugsstrafbarkeit auf derartige Konstellationen ausgedehnt. Der Betrugstatbestand des § 263 StGB setzt sich auf objektiver Seite aus einer Täuschung über Tatsachen, einem Irrtum, einer Vermögensverfügung und einem Schaden zusammen. Während die letzten drei Voraussetzungen bei sog. Abo-Fallen in der Regel bejaht werden konnten, war die Täuschung über Tatsachen bislang problematisch gewesen. Das lag daran, dass die Websites sämtliche Informationen zum Bezahl- und Abomodell zur Verfügung stellten und eine Täuschungshandlung normalerweise das Vorspiegeln einer nicht gegebenen Tatsache voraussetzt.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt allerdings geurteilt, dass eine betrügerische Täuschungshandlung auch dann vorliegt, wenn die Gestaltung einer Internetseite absichtlich verschleiert, dass der Nutzer ein kostenpflichtiges Abonnement der angebotenen Leistung eingeht. Auch wenn bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit zu erkennen ist, schließt dies nach der Auffassung des BGH eine Täuschung nicht aus.

Das ist vor allem deswegen bemerkenswert, da auf diese Weise nicht nur im zivilrechtlichen Bereich dem Internetnutzer die Fähigkeit zur kritischen Prüfung von Vertragsbedingungen abgesprochen wird, sondern nun auch die Schwelle zur Strafbarkeit massiv abgesenkt worden ist. Der BGH betont dazu, dass es zwar nicht Aufgabe des Strafrechts ist, sorglose Menschen vor den Folgen ihres eigenen unbedachten Tuns zu schützen. Jedoch lassen Leichtgläubigkeit des Opfers oder Erkennbarkeit einer auf die Herbeiführung eines Irrtums gerichteten Täuschungshandlung weder aus Rechtsgründen die Täuschung entfallen, noch schließen sie eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung aus.

Während die Hervorrufung einer Fehlvorstellung beim Nutzer einer Website auf der einen Seite durchaus zu kritisieren und gegebenenfalls auch zu kriminalisieren ist, sollte auf der anderen Seite eine Entwicklung zur generellen Bevormundung der Internet-Nutzer kritisch beobachtet werden. Zwar stellt das Strafrecht mit seiner Abschreckungsfunktion neben zivilrechtlichen Ausgleichsmechanismen durchaus einen wichtigen Baustein beim Verbraucherschutz dar. Allerdings ist der Sorglosigkeit vieler Menschen bei der Nutzung moderner Technologien zusätzlich durch Aufklärung, Bildung und Hilfe-zur-Selbsthilfe zu begegnen.

Das materielle Strafrecht ist das „schärfste Schwert des Staates“ und darf daher seinem verfassungsmäßigen Auftrag nach nur als ultima ratio eingesetzt werden. Das aktuelle Urteil ist in seiner Stoßrichtung grundsätzlich zu begrüßen, eine Verwischung der Grenze zwischen lediglich unvorteilhaften Vertragsschlüssen einerseits und strafwürdigem Täuschungsverhalten andererseits ist freilich nicht wünschenswert.

Auch wenn die verschiedenen oben angesprochenen Vorgänge weder inhaltlich noch qualitativ unmittelbar vergleichbar sind, spiegeln sie doch gleichzeitig wieder, dass die wenigsten Menschen bisher ausreichend gewappnet sind um sich in der digitalen Welt genauso sicher bewegen zu können, wie in der analogen. Forschung im Bereich der Sicherheitstechnik, Sensibilisierung für Fragen der Privatsphäre und eine sinnvolle Übertragung eines analogen Urheberrechts auf digitale Angebote sind daher mindestens genauso wichtig wie der oftmals einfachere Ruf nach strafrechtlicher Regulierung einzelner Sachverhalte.

Quellen:

BGH, Urteil vom 05.03.2014 (Abo-Fallen)
EuGH zur Legalität von Streaming-Angeboten
Celebrity Leaks

Dieser Beitrag ist Teil der regelmäßig erscheinenden Blogartikel der Doktoranden des Alexander von Humboldt Institutes für Internet und Gesellschaft. Er spiegelt weder notwendigerweise noch ausschließlich die Meinung des Institutes wieder. Für mehr Informationen zu den Inhalten dieser Beiträge und den assoziierten Forschungsprojekten kontaktieren Sie bitte info@hiig.de.

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Adrian Haase, Dr.

Ehem. Doktorand: Globaler Konstitutionalismus und das Internet

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