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09 März 2015

Bericht vom BMBF-Workshop „Recht der zivilen Sicherheit“

Am 4. und 5.12.2014 veranstaltete das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) an der Universität Göttingen einen Workshop zu Fragen des Rechts der zivilen Sicherheit in Europa. Das BMBF fördert im Rahmen des EU-Programms „Horizon 2020“ verschiedene Projekte zum Thema zivile Sicherheit. Es hat sich herausgestellt, dass diese Projekte durch juristische Begleitforschung ergänzt werden müssen. Den Wissenschaftler_innen solcher, vom BMBF geförderten Projekte juristischer Begleitforschung wurde mit dem Workshop ein Forum für den Austausch über Forschungsfragen und -ergebnisse gegeben.

In Bezug auf das Themenfeld IT und Recht war insbesondere das Panel 2 von Interesse, dass sich Problemkreis Schutzgut Mensch und Persönlichkeitsrechte widmete.

Über das Thema Mustererkennung und Biometrie berichteten Gerrit Hornung vom Projekt MisPel (Multi-Biometriebasierte Forensische Personensuche in Lichtbild- und Videomassendaten) und Ralf Schenke vom Projekt MuVIT (Mustererkennung und Videotracking). Hierbei geht es um Rechtsfragen der biometrischen Gesichtserkennung und der Verhaltensmustererkennung in Bild- und Videodaten. Konkret sollen Softwaresysteme zur automatischen Erkennung von Personen aus Videodaten sowie zur Erkennung bestimmter Verhaltensmuster, die auf die Begehung von Straftaten hindeuten, entwickelt werden. Mit der biometrischen Gesichtserkennung werde die Detektion von Personen, die Wiedererkennung markierter Personen im selben oder in anderen Videos, die Suche nach Personen durch den Abgleich mit Lichtbildern, der Abgleich extrahierter Bilder mit Lichtbilddatenbanken oder die Nutzung softbiometrischer Merkmale – also Merkmalen, die mehrere Personen aufweisen, etwa die Größe oder Hautfarbe – zur Personensuche möglich. Abgleiche können hier z.B. mit Phantombildern erfolgen. Mit der  automatischen Mustererkennung können z.B. automatisch am Boden liegende Personen erkannt werden.

Der Zweck solcher Technologien liegt auf der Hand: mit ihnen gelingt die Bewältigung großer Mengen von Videodaten. Aktuell erlangen solche Technologien politische Relevanz, wird das Vorhaben der Neufassung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie doch gegenwärtig von Teilen der Politik abgelehnt, da die hierdurch anfallenden Datenmassen gar nicht mehr ausgewertet werden könnten.

Nach Hornung würden biometriespezifische Kriterien der Auswertung die Eingriffsintensität erhöhen. Wenn biometrische Daten dauerhaft gespeichert und verwendet würden, sei das qualitativ etwas anderes als die nur flüchtige Wahrnehmung des allgemeinen Erscheinungsbildes einer Person durch Polizisten. Hieraus ergebe sich nämlich die Möglichkeit der Erstellung umfassender Persönlichkeitsprofile. Fraglich sei insbesondere, inwieweit die Strafprozessordnung die biometrische Gesichtserkennung erlaube. Zumindest Erhebungen und Verwendungen ins Blaue hinein seien unzulässig. Insgesamt änderten sich die rechtlichen Anforderungen an die Verarbeitung von Video- und Bilddaten, da durch die stetig besser werdende Technik in Zukunft aufgrund der umfangreichen Möglichkeiten der technischen Auswertung auch schlechter Aufnahmen de facto aus jedem Bild oder Video biometrische Daten extrahiert werden könnten.

Für die automatische Mustererkennung fehle es nach Schenke derzeit an hinreichend normklaren und bereichsspezifischen Regelungen, die prinzipielle Zulässigkeit solcher Maßnahmen de lege ferenda sei aber gegeben. Fraglich sei, wo hier die Grenzen liegen. Unzulässig sei aus der Grundrechtsperspektive etwa ein Abstellen auf bloße Abweichungen vom Normalverhalten als Suchkriterien, da Grundrechte gerade auch Minderheitenrechte seien.

Daneben berichtete Alexander Roßnagel über das Forschungsprojekt INVODAS (Interessenausgleich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung), bei dem es um eine grundrechtskonforme Ausgestaltung der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung geht. Die Vorratsdatenspeicherung schütze und gefährde die Grundrechte der Betroffenen, entsprechend seien Schutzziel und Gefahrenpotentiale angemessen miteinander abzuwägen. Schließlich seien auch Belastungen der verpflichteten Telekommunikationsanbieter zu berücksichtigen. Das Projekt ist bereits abgeschlossen, die Ergebnisse können in der gleichnahmigen Studienachgelesen werden. Dort wurden konkrete Gestaltungsvorschläge für eine Reform der Richtlinie und eine Neuregelung des Umsetzungsgesetzes erarbeitet. Gestaltungsmerkmale sind etwa die Modalitäten der Datenspeicherung (Fristen, Speicherorte, erfasste Daten, Vertrauensverhältnisse, Verpflichtete, Sicherungsmaßnahmen, Kosten, Haftung, Sanktionen) und der Datenverwendung (Zwecke, Abfrageverfahren, Richtervorbehalt, Transparenz für Betroffene, Verwertungsverbote). Die nunmehr vom EuGH für grundrechtswidrig erklärte Richtlinie enthalte hierzu kaum Vorgaben, die Folge waren entsprechend divergente Umsetzungsgesetze.

Nach dem aktuellen EuGH-Urteil hielt Roßnagel selbst seine Studie für überholt, denkbar sei allenfalls noch eine situationsbezogene begrenzte Datenspeicherung und -verwendung. Angesichts der wiederkehrenden Diskussion um eine Neufassung der Richtlinie nach den jüngsten Terroranschlägen von Paris erweist sich die Studie aber als hilfreicher Wegweiser für die europäischen und nationalen Gesetzgeber.


Foto: Kent K. Barnes (kentkb), CC BY-NC-SA 2.0

Dieser Beitrag ist Teil der regelmäßig erscheinenden Blogartikel der Doktoranden des Alexander von Humboldt Institutes für Internet und Gesellschaft. Er spiegelt weder notwendigerweise noch ausschließlich die Meinung des Institutes wieder. Für mehr Informationen zu den Inhalten dieser Beiträge und den assoziierten Forschungsprojekten kontaktieren Sie bitte info@hiig.de.

Sebastian Leuschner, Dr.

Ehem. Assoziierter Doktorand: Globaler Konstitutionalismus und das Internet

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